Im Zuge des neuen Geldwäschegesetzes ist ein elektronisches Transparenzregister eingeführt worden. Dieses ist die zentrale Stelle zur Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben über wirtschaftlich Berechtigte. Gesetzliche Vertreter von u.a. juristischen Personen des Privatrechts (wie GmbH und AG) und rechtsfähige Personengesellschaften (OHG und KG) sowie Trustees und Treuhänder haben nunmehr eine Pflicht, die „wirtschaftlich Berechtigten“, die hinter den offiziellen Gesellschaften stehen, unverzüglich zu melden.
Diese Meldepflicht besteht, sofern sich die wirtschaftlich Berechtigten nicht bereits aus anderen öffentlichen Quellen (z.B. dem Handelsregister) ergeben. Börsennotierte Gesellschaften sind von gesonderten Mitteilungen an das Transparenzregisters ausgenommen, sofern sich die kontrollierende Position bereits aus entsprechenden Stimmrechtsmitteilungen ergibt.
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Lenka Zizka, LL.M.
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