Elektroauto an der Ladesäule von grünem Licht angestrahlt

Sehr geehrte Mandanten,

das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich mit einer aktuellen Meldung vom 16.05.2022 auf seiner Homepage erstmals zur steuerlichen Behandlung von Prämien aus der sog. THG-Quote (Treibhausgasminderungs-Quote) bei Elektromobilität geäußert (Link: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerarten/Einkommensteuer/steuerpflicht-von-praemien-aus-der-thg-quote.html.)

Hintergrund

Unternehmen, die fossile Energieträger in den Verkehr bringen (insbesondere Mineralölunternehmen) sind aufgrund umweltrechtlicher Vorschriften verpflichtet, die dadurch verursachten Treibhausgasemissionen durch den THG-Quotenhandel zu kompensieren.

Seit dem 01.01.2022 können HalterInnen von reinen Elektrofahrzeugen die mit ihrem Ladestrom verbundene CO2-Ersparnis nutzen, um sie gegen Prämienzahlungen im THG-Handel (in der Regel über Zwischenhändler) anzubieten. Für Hybrid-Fahrzeuge besteht diese Möglichkeit hingegen nicht.

Ertragsteuerliche Behandlung

Entscheidend für die (Ertrag-) Steuerpflicht der Prämien ist, ob es sich um ein Elektrofahrzeug im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen handelt:

Elektrofahrzeuge im Betriebsvermögen

Die Einnahmen aus dem Verkauf der THG-Quote unterliegen als Betriebseinnahme der regulären Besteuerung in der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und ggf. auch der Gewerbesteuer und zählen im betrieblichen Bereich zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG). Eine spezielle Steuerbefreiung, z.B. über § 3 EStG oder § 4 KStG existiert nicht.

Dienstwagen/Lohnsteuer: Bei der Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs an Arbeitnehmer ist regelmäßig der Arbeitgeber der Fahrzeughalter. Die Prämie steht daher im Regelfall dem Arbeitgeber zu. Lohnsteuerliche Konsequenzen für den Arbeitnehmer ergeben sich dann nicht.

Elektrofahrzeuge im Privatvermögen

Nach einer bereits etwas früher veröffentlichen Kurzmitteilung des Landesamts für Steuern Rheinland-Pfalz vom 29.03.2022, aktualisiert am 10.05.2022, stellt die Veräußerung der THG-Quote jedenfalls keine „Leistung“ (z.B. für „gelegentliche Vermittlungen“) im Rahmen der sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG dar.

Die THG-Quote ist jedoch ein handelbares immaterielles Wirtschaftsgut i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG, so dass sich der THG-Quotenhandel nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen über den Kauf und Verkauf von Wirtschaftsgütern richtet und damit prinzipiell in den Anwendungsbereich von privaten Veräußerungsgeschäften i.S.v. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG fällt. Danach unterliegen private Veräußerungsgeschäfte der Besteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als 1 Jahr beträgt. Unter einer „Anschaffung“ ist der entgeltliche Erwerb eines Wirtschaftsguts von einem Dritten zu verstehen. Die THG-Quote erwirbt der private Fahrzeughalter jedoch nicht entgeltlich (insbesondere nicht mit Anschaffung des Fahrzeugs), sondern diese entsteht jährlich neu durch die eingesparten THG-Emissionen der geschätzten Strommenge sowie dem Nachweis der Zulassungsbescheinigung. Mangels „Anschaffung“ liegt somit kein privates Veräußerungsgeschäft vor.

Die Prämienzahlung im Privatvermögen unterliegt daher als nicht steuerbare Leistung nicht der Einkommensteuer.

Umsatzsteuerliche Behandlung

Überträgt eine Privatperson ihre vom Umweltbundesamt bescheinigte THG-Quote aus einem auf sie zugelassenen und ihrem nichtunternehmerischen Bereich zugeordneten oder für den nichtunternehmerischen Bereich bezogenen Elektrofahrzeug jährlich oder für mehrere Jahre gegen eine Vergütung an einen Ankäufer, handelt es sich um keine nachhaltige Tätigkeit i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG, so dass keine Unternehmereigenschaft und somit auch keine Umsatzsteuer ausgelöst werden.

Überträgt ein umsatzsteuerlicher Unternehmer seine vom Umweltbundesamt bescheinigte THG-Quote aus einem auf ihn zugelassenen und seinem Unternehmen zugeordneten oder für sein Unternehmen bezogenen Elektrofahrzeug jährlich oder für mehrere Jahre gegen eine Vergütung an einen Ankäufer, handelt es sich dabei um einen Teil der unternehmerischen Tätigkeit i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG des Unternehmers.

Die THG-Quote wird nicht mit dem Erwerb des Fahrzeugs „mitangeschafft“, so dass insoweit weder eine neben dem Elektrofahrzeug bezogene weitere (Haupt-)Leistung noch ein anteilig darauf entfallender Vorsteuerbetrag aus der Anschaffung des Elektrofahrzeugs vorliegt.

Der Handel mit THG-Quoten (An- und Weiterverkauf) stellt eine unternehmerische Tätigkeit i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG dar.

Fazit und Beraterhinweis

Gerade für die große Anzahl der privaten ElektrofahrzeughalterInnen dürfte die BMF-Meldung erfreulich sein, da klargestellt wurde, dass die THG-Prämien im Privatvermögen nicht der Einkommensteuer unterliegen. Für den betrieblichen/unternehmerischen Bereich unterliegen diese hingegen der regulären Besteuerung.

Es sollte allerdings berücksichtigt werden, dass es sich bislang nur um eine „Meldung“ auf der Homepage des BMF handelt und nicht um ein reguläres, im Bundessteuerblatt veröffentlichtes BMF-Schreiben. Ob und inwieweit solche Meldungen rechtlich bindend sind, ist fraglich. Daher sollten die obigen Ausführungen als vorläufig betrachtet und die weitere Entwicklung, insbesondere die Verwaltungsanweisungen, beobachtet werden.

Haben Sie dazu Fragen oder benötigen unsere Unterstützung, dann zögern Sie nicht uns zu kontaktieren!

Mit freundlichen Grüßen

Ihre QUADRILOG Beratergruppe

Mario Riedel | Steuerberater bei der QUADRILOG Beratergruppe

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