Allgemein

Handlungsempfehlung bei PV-Anlagen mit anteiligem Eigenverbrauch

Blick auf PV-Anlage mit Sonne im Hintergrund

Im Bereich der Besteuerung von PV-Anlagen haben sich in den vergangenen Monaten einige wichtige Rechtsänderungen ergeben. Im Bereich der Umsatzsteuer könnte sich bei PV-Anlagen mit anteiligem Eigenverbrauch bis zum 11.01.2024 Handlungsbedarf ergeben. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Entnahme von sog. Alt-Anlagen (Anschaffung vor dem 01.01.2023) rückwirkend auf den 01.01.2023 möglich. Hierdurch kann die laufende Umsatzbesteuerung des selbst verbrauchten Stroms ab diesem Zeitpunkt unterbleiben.

 Zum Hintergrund:

  1. Um den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten geltend machen zu können, haben Betreiber von PV-Anlagen bis Ende 2022 regelmäßig auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) verzichtet. Konsequenz des Verzichts ist aber auch, dass neben der Einspeisevergütung auch der selbst verbrauchte Strom als unentgeltliche Wertabgabe (§ 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1 UStG) der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen ist.
  2. Zur Förderung des Ausbaus von erneuerbaren Energien hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 01.01.2023 einen Nullsteuersatz für die Anschaffung/Lieferung von PV-Anlagen eingeführt, der unter bestimmten Voraussetzungen zur Anwendung kommt.
  3. Damit der selbst verbrauchte Strom in Zukunft nicht mehr als unentgeltliche Wertabgabe versteuert werden muss, bietet sich die Entnahme der PV-Anlage aus dem Unternehmensvermögen an. Auch auf diesen Entnahmevorgang ist ab dem 01.01.2023 der vorgenannte Nullsteuersatz anwendbar. Zu den Voraussetzungen für die Entnahme äußert sich das BMF mit Schreiben vom 27.02.2023. Hierzu muss der erzeugte Strom zu mehr als 90 % für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Aus Vereinfachungsgründen kann dies angenommen werden, wenn die Anlage gemeinsam mit einem Batteriespeicher, einer Wallbox zur nicht nur gelegentlichen Ladung eines E-Fahrzeugs (ohne Zuordnung zum Unternehmensvermögen) oder einer Wärmepumpe für das Privathaus genutzt wird. 
  4. Die Entnahme der Anlage aus dem Unternehmen ist ein Wahlrecht. Die Ausübung des Wahlrechts ist gegenüber der Finanzverwaltung zu dokumentieren. In den letzten Monaten bestand Unsicherheit, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt die Wahlrechtsausübung zu erfolgen hat. Das BMF stellt nun mit Schreiben vom 30.11.2023 klar, dass die Entnahme grundsätzlich nicht für die Vergangenheit (d. h. rückwirkend) vorgenommen werden kann. Das BMF räumt aber aufgrund der vorgenannten Unsicherheit eine Ausnahmeregelung ein, nach der die Entnahme der Altanlage bis zum 11.01.2024 noch rückwirkend zum 01.01.2023 erklärt werden kann. Die Ausübung des Wahlrechts kann über die Umsatzsteuervoranmeldung, die Umsatzsteuerjahreserklärung oder ein gesondertes Schreiben an die Finanzverwaltung erfolgen.
  5. Bei vor dem 01.01.2023 angeschafften PV-Anlagen sollte geprüft werden, ob die Entnahme aus dem Unternehmensvermögen sinnvoll ist. Dies wird – wenn der Wechsel in die Kleinunternehmerregelung noch nicht möglich ist (erst nach Ablauf von fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen möglich) – regelmäßig der Fall sein, da die laufende Umsatzbesteuerung des selbst verbrauchten Stroms und der administrative Aufwand der Ermittlung des Eigenverbrauchs entfällt.
  6. Beachten Sie: Die Einspeisevergütung vom Netzbetreiber unterliegt auch nach Entnahme der PV-Anlage der Umsatzbesteuerung. Erst nach der Rückkehr in die Kleinunternehmerregelung sind auch die Einspeisevergütungen nicht mehr der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen. Da über die Gutschriften der Netzbetreiber die Umsatzsteuer aber in der Regel zusätzlich zur Nettovergütung ausgezahlt wird, entsteht hier grundsätzlich auch vor Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung insoweit kein wirtschaftlicher Nachteil. 

Ausführliche Informationen zur Besteuerung von PV-Anlagen können Sie auch dem Merkblatt auf unserer Homepage, dort unter „Photovoltaikanlagen“, entnehmen. Hier wird auch auf die Rechtsänderungen im Ertragssteuerrecht mit Wirkung ab 01.01.2022 eingegangen (insbesondere Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG). 

Zum Ertragssteuerrecht noch folgender Hinweis: Vor dem Hintergrund der Steuerbefreiung ab 01.01.2022 kann es sinnvoll sein, bis zum 31.12.2023 (Ausschlussfrist !) für Photovoltaikanlagen, die bis zum 31.12.2021 in Betrieb genommen wurden, den Antrag auf Anwendung der Vereinfachungsregelung zu stellen. In diesem Fall sind diese Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen (vor allem Gesamtleistung der PV-Anlage beträgt höchstens 10 kWp) auch vor dem 01.01.2022 ertragsteuerlich nicht zu berücksichtigen. 

Für eine individuelle Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und unterstützen Sie bei der Umsetzung.

Sprechen Sie uns an, wir sind gern für Sie da!

Mit freundlichen Grüßen

Ihre QUADRILOG BERATERGRUPPE

David Imkamp | Steuerberater bei der QUADRILOG Beratergruppe

Kontaktieren Sie uns

Altweiberfastnacht und Rosenmontag

Sehr geehrte Damen und Herren,
unsere Büros in Düsseldorf und Solingen (QUADRILOG Steuern, Recht und Prüfung) bleiben an Altweiberfastnacht und Rosenmontag geschlossen!

 

Telefon (IT-Consulting)

+49 (0) 212.382 659-0

 

Telefon Berlin

Tel. +49 (0) 30.4000 4776-0

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner