Mann und Frau halten sich gegenseitig am kleinen Finger fest

Sehr geehrte Mandanten,

das „besondere Kirchgeld“ ist neben der Regelkirchensteuer, die mit der Einkommensteuer vom Steuerpflichtigen erhoben wird, eine besondere Form der Kirchensteuererhebung.

Wer muss besonderes Kirchgeld in NRW bezahlen?

Die Regelung betrifft Mitglieder der evangelischen Kirche, deren Partner keiner „steuererhebenden“ Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft angehören. Steuerhebende Religionsgemeinschaften sind u.a. die Evangelischen Landeskirchen, die Katholischen Bistümer, die Jüdischen Gemeinden und die Altkatholiken. Ist der Ehepartner zum Beispiel katholisch, greift die Regel nicht. Ist jedoch der Partner zum Beispiel freireligiös oder konfessionslos und ist sein Einkommen höher als das des Kirchenmitglieds, dann wird die Kirchensteuer für das Kirchenmitglied nach dem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen berechnet. Damit soll die Kirchensteuerbelastung des Kirchenangehörigen an seine Leistungsfähigkeit und seinem Lebensstandard / Lebensführungsaufwand bemessen werden. Ohne das besondere Kirchgeld, würde ein verheirateter Kirchenangehöriger der nicht berufstätig und auch keine weiteren Einkünfte erzielt, keine Kirchensteuer bezahlen. Dies obwohl er im Lebensstandard auf dem Niveau seines einkünfteerzielenden Ehegatten lebt. 

Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach entschieden, dass die Erhebung von Kirchensteuer von einem Nichtkirchenmitglied unzulässig ist. Dementsprechend kommt es auch zu keiner Belastung mit besonderem Kirchgeld, wenn die Ehegatten ihre Einkommensteuerveranlagung getrennt im Wege einer Einzelveranlagung durchführen. Bei einer Einzelveranlagung zahlt der konfessionslose Ehegatte somit kein besonderes Kirchgeld.

Besonderes Kirchgeld wird demgemäß nur in den Fällen einer Zusammenveranlagung von Ehegatten erhoben. Dies aber nur, soweit das besondere Kirchgeld die, vom konfessionsangehörigen Ehegatten, gezahlte Kirchensteuer, übersteigt.

Wie hoch ist das besondere Kirchgeld?

Grundlage für das besondere Kirchgeld ist das gemeinsame zu versteuernde Einkommen der Ehegatten. Das gilt auch im Jahr der Heirat – das besondere Kirchgeld wird auch in diesem Fall auf Basis des vollen (und nicht etwa dem zeitanteiligen) gemeinsamen zu versteuernden Einkommen berechnet. Es wird in diesem Fall zeitanteilig für die Monate ab der Hochzeit erhoben. Eine weitere Besonderheit kann sich ergeben, wenn Heirat und Kirchenaustritt in das gleiche Jahr fallen. Auch in diesem Fall ist die Bemessungsgrundlage für das besondere Kirchgeld das gemeinsame zu versteuernde Einkommen für das gesamte Jahr. Das besondere Kirchgeld wird allerdings nur zeitanteilig mit je 1/12 für jeden Monat zwischen Hochzeit und Kirchenaustritt erhoben (vgl. auch Urteil des FG Düsseldorf vom 23.07.2004, Aktenzeichen 1 K 5497/03 Ki).

Sind Kinder da, dürfen vom zu versteuernden Einkommen noch die Freibeträge für Kinder abgezogen werden. Das besondere Kirchgeld ist je nach Höhe des zu versteuernden Einkommens in Stufen gestaffelt. Liegt dieses unter 30.000 Euro im Jahr, ist kein besonderes Kirchgeld zu zahlen. Es ist bei der Einkommensteuerveranlagung als Sonderausgabe unbeschränkt abzugsfähig, da das besondere Kirchgeld eine Form der Kirchensteuer ist. Dadurch verringert sich die Effektivbelastung deutlich. Die Höhe des besonderen Kirchgeldes ergibt sich aus der Kirchgeldtabelle der evangelischen Kirchen für das gemeinsame Einkommen der Ehegatten.

Das Finanzamt berechnet sowohl die Kirchensteuer als auch das besondere Kirchgeld und setzt im Steuerbescheid den höheren Betrag fest. Bereits gezahlte Kirchensteuer rechnet es an.

So hoch ist das besondere Kirchgeld:

StufeBemessungsgrundlage (zu versteuerndes Einkommen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 KiStO)  Jährliches besonderes Kirchgeld
130 000 – 37 499 Euro96 Euro
237 500 – 49 999 Euro156 Euro
350 000 – 62 499 Euro276 Euro
462 500 – 74 999 Euro396 Euro
575 000 – 87 499 Euro540 Euro
687 500 – 99 999 Euro696 Euro
7100 000 – 124 999 Euro840 Euro
8125 000 – 149 999 Euro1 200 Euro
9150 000 – 174 999 Euro1 560 Euro
10175 000 – 199 999 Euro1 860 Euro
11200 000 – 249 999 Euro2 220 Euro
12250 000 – 299 999 Euro2 940 Euro
13Ab 300 000 Euro3 600 Euro

Wie lässt sich das besondere Kirchgeld vermeiden?

Vermeiden lässt sich das besondere Kirchgeld nur durch den Kirchenaustritt beider Ehegatten. Oder Sie wählen die Einzelveranlagung für Ehegatten, was unterm Strich aber teurer sein kann als das besondere Kirchgeld.

Gerne beraten wir Sie individuell, sofern das besondere Kirchgeld bei Ihnen zum Tragen kommt.

Haben Sie dazu Fragen oder benötigen unsere Unterstützung, dann zögern Sie nicht uns zu kontaktieren!

Mit freundlichen Grüßen

 Ihre QUADRILOG Beratergruppe

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