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Update! Soforthilfe 2020 durch die Länder seit dem 27.03.2020, 12.00 Uhr mittags! (Stand: 02.04.2020)

Wie Sie vielleicht bereits gehört haben, haben der Bundestag und Landtage einzelner Bundesländer am 25.03.2020 die Gesetzes-Pakete zur Linderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise insbesondere für kleinere Unternehmen verabschiedet, um kleinen und mittleren Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Solo-Selbstständigen und Freiberuflern in der Corona-Krise zu helfen. Damit sollen insbesondere die wirtschaftliche Existenz der Antragsteller gesichert und akute Liquiditätsengpässe wegen laufende Betriebskosten überbrückt werden.

Wer ist Anspruchsberechtigt und wie hoch sind die Zuschüsse, exemplarisch:

Für NRW gilt:

• Anspruchsberechtigte:
• Es müssen mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen sein oder
• die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat müssen sich mehr als halbiert haben (für einen noch im März gestellten Antrag werden die Umsätze im Monat März 2020 gegenüber dem Monat März 2019 zugrunde gelegt. Wird der Antrag im April 2020 gestellt, ist der Vergleichsmonat April 2019. Kann der Vorjahresmonat nicht herangezogen werden (z.B. bei Gründungen), gilt der Vormonat.oder
• der Umsatz muss durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie massiv eingeschränkt worden sein oder
• die vorhandenen Mittel reichen nicht aus, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass).
• Der Antragsteller muss versichern, dass der Finanzierungsengpass nicht bereits vor dem 1. März bestanden hat. Der Antragsteller muss zusätzlich erklären, dass sich das Unternehmen zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht um ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ handelte.
• Höhe der Föderung:
• 9.000 Euro bis zu 5 Beschäftigten (gilt auch für Solo-Selbstständige)
• 15.000 Euro bis zu 10 Beschäftigten
• 25.000 Euro bis zu 50 Beschäftigten

Für Bayern gilt:

(https://www.stmwi.bayern.de/fileadmin/user_upload/stmwi/Themen/Wirtschaft/Dokumente_und_Cover/2020-03_Richtlinien_Soforthilfeprogramm_Corona.pdf):
• Anspruchsberechtigt: Antragsteller, die am 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) 651/2014) waren, aber danach in Folge des Ausbruchs von COVID-19 in Schwierigkeiten geraten sind. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten müssen auf die Folgen der Corona-Krise zurückzuführen sein. Anträge, die sich auf Liquiditätsengpässe beziehen, die vor dem 11. März 2020 entstanden sind, sind insoweit unzulässig.
• Höhe der Förderung:
• 5.000 Euro bis zu 5 Beschäftigten
• 7.500 Euro bis zu 10 Beschäftigten
• 15.000 Euro bis zu 50 Beschäftigten
• 30.000 Euro bis zu 250 Beschäftigten


Für Berlin gilt:
• Antragsberechtigt: gewerbliche Solo-Selbständige und Kleinstunternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) mit Betriebsstätte in Berlin sowie Angehörige Freier Berufe mit Sitz in Berlin
für das Bundesprogramm zudem Kleinunternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) mit Betriebsstätte in Berlin.
• Höhe der Förderung:
• 5.000 Euro bis zu 5 Beschäftigte aus Landesmitteln sowie weitere bis zu 9.000 Euro aus Bundesmitteln
• 15.000 Euro bis zu 10 Beschäftigten

Für Hansestadt Hamburg gilt:
• Antragsberechtigte:
• mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 11. März 2020 durch die Krise weggefallen sind und/oder
• ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang im laufenden und/oder zurückliegenden Monat von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem Umsatz der gleichen Monate im Vorjahr (bei Neugründungen im Vergleich zu den Vormonat) vorliegt und/oder
• die Umsatzerzielungsmöglichkeiten durch die Corona-Allgemeinverfügungen massiv eingeschränkt wurden.

• Höhe der Förderung:
Maximale Förderbeträge Bund Land Summe
• Solo-Selbstständige 9.000 Euro 2.500 Euro* 11.500 Euro
• mehr als 1 bis 5 Beschäftigte 9.000 Euro 5.000 Euro 14.000 Euro
• mehr als 5 bis 10 Beschäftigte 15.000 Euro 5.000 Euro 20.000 Euro
• mehr als 10 bis 50 Beschäftigte 0 25.000 Euro 25.000 Euro
• mehr als 50 bis 250 Beschäftigte 0 30.000 Euro 30.000 Euro
*Solo-Selbstständige erhalten neben der Förderung zur Deckung des Liquiditätsengpass aus Mitteln des Bundes eine zusätzliche pauschale Förderung in Höhe von 2.500 Euro zur Kompensation von Umsatz- und Honorarausfällen aus Landesmitteln.

Ermittlung der Mitarbeiterzahl und Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs:
• Mitarbeiter bis 20 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit = Faktor 0,5
• Mitarbeiter bis 30 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit = Faktor 0,75
• Mitarbeiter über 30 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit = Faktor 1
• Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis wöchentlicher Arbeitszeit = Faktor 0,3

Wofür können diese Zuschüsse beantragt werden:
• nur für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä.
• Zur Reduzierung von Personalkosten gibt es das Kurzarbeitergeld.

Dauer des Zuschusses:
• Einmalzahlung für drei Monate in NRW, kann aber in anderen Ländern variieren.

Wie kann der Zuschuss beantragt werden:
• Die Anträge werden bei fast allen Bezirksregierungen nur online (zum Beispiel in NRW, Berlin) bearbeitet.
• In Bayern ist der Antrag auszudrucken und zu unterschreiben und per E-Mail oder Post an die für den Antragsteller örtlich zuständige Bewilligungsbehörde (https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/#c72283) zuzusenden.

Ab wann und wo kann eine Antragstellung erfolgen, inklusive näherer Informationen zum Nachlesen:
• Seit Freitag 27.03.2020, 12.00 Uhr mittags
• NRW: https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020
• Berlin: https://www.ibb.de/de/wirtschaftsfoerderung/themen/coronahilfe/corona-liquiditaets-engpaesse.html
• Bayern: https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/
• Hamburg: https://www.ifbhh.de/foerderprogramm/hcs

Frist für die Antragstellung:
Die Bundesländer haben unterschiedliche Fristen für die Antragstellung festgelegt. Bisher bekannt: In NRW endet die Frist am 31.05.2020. In Bayern endet die Frist am 30.06.2020.

Welche Unterlagen sind vorzulegen:
• Name und Adresse des Antragsberechtigten
• Rechtsform des Unternehmens, Handelsregisternummer oder eine andere Registernummer (soweit vorhanden) sowie das zugehörige Amtsgericht
• Ausweisdokumente
• Steuernummer und Steuer-ID
• Bankverbindung des Antragsberechtigten
• Bitte beachten Sie: die weiteren geforderten Informationen könne von Bundesland zu Bundesland variieren.

Weitere geplante Maßnahmen, Regierungsentwürfe:
• Es liegt ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor, der Verbrauchern und Kleinstunternehmen, die durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie benachteiligt sind, ein Leistungsverweigerungsrecht für wesentliche Dauerschuldverhältnisse bis zum 30. Juni 2020 einräumt.
• Ausschluss von Kündigungen bei Zahlungsverzug mit der Miete für die Zeit vom 01.04.2020 bis 30.06.2020, wenn die Nichtzahlung auf Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht.
• Für vor dem 08.03.2020 geschlossene Darlehensverträge: Ansprüche des Darlehensgebers auf Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 fällig werden, sollen mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet werden können.
• Insolvenzantragspflichten soll bis zum 30.09.2020 ausgesetzt werden. Aber nur wenn die Insolvenz eine Folge der COVID-19- Pandemie ist. Insolvenzantragspflicht soll trozdem bestehen, wenn durch die Aussetzung keine Aussichten besteht, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Sollten Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, oder wir Sie in der aktuellen Krise unterstützen können, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre QUADRILOG Beratergruppe

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