„Ist zur Übertragung eines Kommanditanteils die Zustimmung aller Gesellschafter der Kommanditgesellschaft erforderlich, sind die Eltern eines minderjährigen Kommanditisten an der Abgabe einer entsprechenden Erklärung im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht gehindert, wenn noch weitere ihrer Kinder an der Gesellschaft beteiligt sind. In diesem Fall bedarf es der Zustimmung eines gerichtlich bestellten Ergänzungspflegers.“
OLG Oldenburg Beschluss vom 18.3.2019 (Az.:12 W 9/19)

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