Allgemein

Keine Wahrung der Schriftform bei Unterzeichnung durch einzelnen GbR-Gesellschafter ohne einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz

Ist die Urkunde im Falle einer Personenmehrheit nicht von allen Vermietern oder Mietern unterzeichnet, müssen die vorhandenen Unterschriften deutlich zum Ausdruck bringen, dass sie auch in Vertretung der nicht unterzeichnenden Vertragsparteien geleistet worden sind. Sonst lässt sich der Urkunde nicht eindeutig entnehmen, ob der Vertrag mit den vorhandenen Unterschriften, auch für die und in Vertretung der anderen Vertragsparteien, zustande gekommen ist oder ob die Wirksamkeit des Vertrags so lange hinausgeschoben sein soll, bis auch die weiteren Vertragsparteien diesen unterschrieben haben.


Verursacht eine Vertragspartei den Formmangel schuldhaft, aber nicht mit der Absicht, sich später durch den Formmangel einen Vorteil verschaffen zu wollen, so ist es ihr nicht verwehrt, sich auf den Formmangel zu berufen.


OLG Hamburg, Urt. v. 20.12.2018 – 4 U 60/18

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