Steuerklassenwechsel für 2021?

Die Steuerklasse ist eines der für den Lohnsteuerabzug maßgebenden Lohnsteuerabzugsmerkmale.
Mit dem kommenden Jahreswechsel sollten sich Ehegatten oder Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und Arbeitnehmer sind, über einen Wechsel der Steuerklasse Gedanken machen.
Ein Steuerklassenwechsel oder die Anwendung des Faktorverfahrens kann bis zum 30. November 2021 für das Kalenderjahr 2021 beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden. Im Kalenderjahr 2021 gilt die im Kalenderjahr 2020 verwendete Steuerklasse grundsätzlich weiter.
Die Steuerklassenkombination III und V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der Lebenspartner in Steuerklasse III eingestufte ca. 60% und der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40% des Arbeitseinkommens erzielt und andere steuerpflichtige Einkünfte oder Verlustrechnungen keine Rolle spielen.Bei der Steuerklassenwahl III und V besteht immer die Verpflichtung eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Will man jedoch Steuernachzahlungen vermeiden, sowie den höheren Steuerabzug in Steuerklasse V, so ist den Ehegatten oder Lebenspartnern freigestellt, ob sich beide für die Steuerklassenkombination IV/IV entscheiden. In diesem Fall entfällt jedoch die für den anderen Ehegatten günstigere Steuerklasse III. Zudem besteht die Möglichkeit auch die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor zu wählen. Das Finanzamt berechnet somit für jeden individuell einen Faktor, welcher Auswirkungen auf das Splittingverfahren hat. Die Höhe der Auswirkung hängt allerdings auch von der Höhe der Lohnunterschiede ab.
Bei der Wahl der Steuerklassenkombination muss man jedoch berücksichtigen, dass die Entscheidung die Höhe der Entgelt und Lohnersatzleistungen beeinflussen kann.

Sprechen Sie uns hierzu gerne an, wenn Sie Interesse an einem Steuerklassenwechsel haben!

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Autor: Marie Simons (Auszubildende bei Quadrilog Beratergruppe)

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