Zum 01.01.2020 ist das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (FZulG) in Kraft getreten. Das Gesetz ermöglicht die steuerliche Begünstigung von Forschungsausgaben von in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen – unabhängig von Größe, Rechtsform und Branche – und soll Anreize setzen, in Forschung und Entwicklung zu investieren. Ziel ist es, den Investitionsstandort Deutschland zu stärken und die Forschungsaktivitäten insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen anzuregen.

Wer ist anspruchsberechtigt?

Anspruchsberechtigt sind alle in Deutschland (unbeschränkt oder beschränkt) Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetzes, die Gewinneinkünfte erzielen und die weiteren im Gesetz aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Bei Personengesellschaften tritt an die Stelle des Steuerpflichtigen die Personengesellschaft als Anspruchsberechtigter.

Welche Forschungsvorhaben sind begünstigt?

Begünstigt sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben der Kategorien „Grundlagenforschung“, „industrielle Forschung“ und „experimentelle Entwicklung“.
Begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben können als eigenbetriebliche Forschung und/oder als Auftragsforschung oder als Kooperationsprojekt durchgeführt werden. Im Falle der Auftragsforschung muss der Auftragnehmer seinen Sitz in EU/EWR haben.
Die Forschungszulage kann nur für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben beansprucht werden, mit deren Arbeiten nach dem 1. Januar 2020 begonnen wurde oder für die der Auftrag nach dem 1. Januar 2020 erteilt wird.

Welche Aufwendungen sind förderfähig?

Förderfähige Aufwendungen sind die beim Anspruchsberechtigten dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslöhne für Arbeitnehmer, die der Arbeitnehmer unmittelbar vom Arbeitgeber erhält, sowie die Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers.
Förderfähige Aufwendungen sind auch Eigenleistungen eines Einzelunternehmers in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. Je nachgewiesener Arbeitsstunde sind 40 Euro je Arbeitsstunde bei insgesamt maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähige Aufwendungen anzusetzen.
Bei Auftragsforschungen betragen die förderfähigen Aufwendungen 60% des an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts.
Die maximale Bemessungsgrundlage betrug ursprünglich € 2 Mio. Durch das Zweite Corona-Steuerhilfe-Gesetz wurde dieser Betrag auf € 4 Mio. angehoben.

Wie hoch ist die Zulage?

Die Forschungszulage beträgt 25% der oben genannten Bemessungsgrundlage. Unter Berücksichtigung der maximalen Bemessungsgrundlage von € 4 Mio. ergibt sich damit rechnerisch eine maximale Zulage von € 1 Mio. pro Jahr.
Die Summe der für ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gewährten staatlichen Beihilfen darf einschließlich der Forschungszulagen pro Unternehmen und Forschungs- und Entwicklungsvorhaben den Betrag von € 15 Mio. nicht überschreiten.

Wie und wann erfolgt die Antragsstellung?

Für die Gewährung der Forschungszulage ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen:

  1. Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung
    Der Anspruch auf die Gewährung der Forschungszulage hängt von der Feststellung ab, ob ein begünstigtes Forschungs- und Entwicklungsvorhaben vorliegt. Die Prüfung der Voraussetzungen hierfür obliegt der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ), die die inhaltliche Beurteilung übernimmt und dem Antragsteller eine Bescheinigung über das Vorliegen eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens ausstellt. Diese Bescheinigung ist dem Antrag auf Forschungszulage beizufügen.
    Der Antrag auf die Bescheinigung kann bereits im Laufe des Wirtschaftsjahres bei der BSFZ gestellt werden.
  2. Antrag auf Forschungszulage
    In einem zweiten Schritt ist die Forschungszulage bei dem für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt zu beantragen.
    Die Forschungszulage kann frühestens nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Aufwendungen für begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben entstanden sind, beantragt werden. Ein Antrag auf Forschungszulage kann damit in den Fällen, in denen das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, grundsätzlich frühestens ab dem 1. Januar 2021 gestellt werden.
    Der Antrag auf Forschungszulage kann innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Jahres, für das der Anspruch auf die Forschungszulage entstanden ist, gestellt werden.

Wie erfolgt die Auszahlung?

Die Forschungszulage wird in einem separaten Bescheid festgesetzt und bei der nächsten Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer vollständig auf die festgesetzte Steuer angerechnet. Wenn die Forschungszulage die festgesetzte Steuer übersteigen sollte, erfolgt eine Erstattung, so dass es auch in Verlustphasen zu einer Auszahlung von bis zu 100% kommen kann, was gerade für Start-Ups von Bedeutung ist.


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Mario Riedel|Steuerberater bei der Quadrilog Beratergruppe

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