Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass eine Betriebsprüfung durch Rentenversicherer künftig auch bei fehlenden Beanstandungen zwingend durch einen Verwaltungsakt beendet werden muss. Der Verwaltungsakt muss insbesondere den Umfang, die geprüften Personen und das Ergebnis der Betriebsprüfung beinhalten. Lediglich so kann Rechtssicherheit erlangt werden, da bisher kein Vertrauensschutz bestand, wenn Betriebsprüfungen ohne Beanstandung beendet wurden, ohne dass ein entsprechender feststellender Bescheid erging.


BSG , Urteil vom 19.09.2019 – B 12 R 25/18 R


Seit einer Änderung der Beitragsverfahrensordnung zum 01.01.2017 müssen Betriebsprüfungen künftig auch bei fehlenden Beanstandungen zwingend durch einen Verwaltungsakt beendet werden. Die darin enthaltenen Feststellungen müssen danach bei neuerlichen Betriebsprüfungen beachtet werden. Zudem sind danach die prüfenden Rentenversicherungsträger verpflichtet, die Betriebsprüfung auf die im Betrieb tätigen Ehegatten, Lebenspartner, Abkömmlinge des Arbeitgebers sowie geschäftsführende GmbH-Gesellschafter zu erstrecken, sofern ihr sozialversicherungsrechtlicher Status nicht bereits durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist.

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