Die Digitalisierung hat fast jeden erreicht. Ob in privaten oder betrieblichen Lebensbereichen begegnet uns die digitale Welt quasi zu jederzeit. Ob mittels Computer oder Smartphone die Nutzung des Internets und von E-Mail-Konten ist genauso selbstverständlich, wie Mitgliedschaften in sozialen Netzwerken. Hierbei werden eine Vielzahl von Daten erstellt und gespeichert. Insbesondere dort, wo man sich registriert und Accounts anlegt.

Es werden beispielsweise Accounts bei Lieferantendatenbanken, bei (Fach-)Vorträgen und in Online-Shops sowie bei Internetprovidern unterhalten oder Inhalte in soziale Medien und auf Plattformen wie Xing, Linkedin, Facebook oder Youtube eingestellt.

Was passiert im Todesfall mit den digital gespeicherten Daten einer Person?

Bislang mangelt es an höchstrichterlicher Rechtsprechung zu einer Reihe von Fragen zum digitalen Erbe.

Die nächsten Angehörigen als Erben haben zwar die Möglichkeit, ein Account beispielsweise durch Facebook löschen zu lassen, wenn sie ihre Verwandtschaft und den Todesfall durch eine Sterbeurkunde nachweisen. Einen Zugang zum Konto des Verstorbenen (Anmeldedaten, Einsicht in die Chat-Nachrichten etc.) gewährt Facebook unter Hinweis auf seine Nutzungsbedingungen hingegen nicht!

Aufgrund eines aktuellen Verfahrens hat das Kammergericht Berlin entschieden, dass das bei Accounts, wie z.B. Facebook, das Fernmeldegeheimnis zu beachten und der Zugriff durch die Erben aufgrund des Telekommunikationsgesetzes (TKG) verboten sei (KG Berlin vom 31.05. 2017, Az. 21 U 9/16). Das Gericht weitete die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach sich das Fernmeldegeheimnis auch auf E-Mails erstreckt, die auf den Servern von privaten Dienstanbietern gespeichert sind, auch auf die bei Facebook gespeicherten Kommunikationsinhalte aus. Diese Inhalte seien ebenso wie E-Mails nur für einen beschränkten Nutzerkreis bestimmt. Da das Gericht darüber hinaus keine weitergehenden erbrechtlichen Beurteilungen vornahm, bleiben diese Fragen bis zu einer höchstrichterlichen Klärung weiterhin offen. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde insoweit ausdrücklich zugelassen.

Unsere Empfehlung: Digitalen Nachlass rechtzeitig regeln

Mit Blick auf die beschriebenen offenen Fragen wird es sowohl im privaten als auch im geschäftlichen Bereich immer wichtiger, sich damit auseinanderzusetzen, was mit den eigenen Daten im Todesfall geschehen soll und entsprechend zu Lebzeiten vorzusorgen.

Sinnvoll ist es, den Erben die notwendigen Informationen über bestehende digitale Nutzerkonten, Onlineprofile, Abonnements und weitere Online-Verträge zu hinterlassen. Der Umgang mit dem digitalen Nachlass sollte am besten testamentarisch geregelt werden. Hier kann auch bestimmt werden, dass nur bestimmte Personen Einblick in die Daten erhalten sollen. Zugangsdaten, Benutzernamen und Passwörter sollten gesammelt und beispielsweise auf einem USB-Stick, der an einem sicheren Ort verwahrt wird, gespeichert werden.

Wichtig ist es, eine Vertrauensperson zu bestimmen, die weiß, an welchem Ort die entsprechenden Informationen hinterlegt sind. Insbesondere Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und/oder Rechtsanwälte können aufgrund der oft langjährigen Mandatsbeziehungen solche Vertrauenspersonen sein und als digitale Nachlassverwalter fungieren.

Gerne stehen wir Ihnen für Fragen im Zusammenhang mit dem digitalen Erbe zur Verfügung.

 

 

Ihr Ansprechpartner bei Quadrilog:

Betriebswirtschaftliche Beratung Düsseldorf

 

Christoph Joußen

 

Steuerberater, Fachberater für Vermögens- und Finanzplanung (DStV e.V.)

Kontakt/Email: joussen@quadrilog.de

 

 

 

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