Viele Betriebe in China arbeiten wegen des Coronavirus schon seit Ende Januar mit weniger Arbeitnehmern. Anstehende Messen in China und anderen Staaten wurden von den Veranstaltern abgesagt. Immer mehr Staaten denken über ein Verbot von Versammlungen größerer Menschenmengen nach oder haben diese bereits verboten. Einige wichtige Zulieferer haben ihren Sitz in den betroffenen Regionen in Italien. Aufgrund der schnellen Ausbreitung sind daher Auswirkungen auf Lieferketten in Deutschland ebenfalls nicht auszuschließen. Ferner ist auch in Deutschland für einzelne Arbeitnehmer Quarantäne angeordnet worden.

Für viele Unternehmen/Arbeitgeber stellt sich nun die Frage, welche Rechte existieren, wenn sich aufgrund der aktuellen Situation die Auftragslage nun im eigenen Unternehmen verschlechtert oder eigene Arbeitnehmer in angeordnete Quarantäne müssen. Ist dies wie eine Kranmeldung zu behandeln, bestehen Erstattungsansprüche? Eine angeordnete Quarantäne ist einer Krankmeldung nicht gleichzustellen. Arbeitnehmern oder selbstständig Erwerbstätigen, die aufgrund behördlicher Anordnung an der Ausübung ihrer Arbeit gehindert sind und aus anderen Gründen keine Ansprüche auf Zahlung existieren, stehen wegen dem folgenden Verdienstausfall jedoch Entschädigungsansprüche zu.

Kommt es aufgrund der aktuellen Situation zum Auftragsrückgang im eigenen Unternehmen, können Unternehmen außerdem, nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten, wie Homeoffice, Überstundenabbau oder Urlaubsgewährung, Kurzarbeit anordnen und Kurzarbeitergeld für die Arbeitnehmer bei der Agentur für Arbeit beantragen.

Hier erfahren Sie mehr über Ihre Rechte bei angeordneter Quarantäne und bei Auftragsrückgängen.

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