Der Koalitionsausschuss hat sich am 22. April 2020 auf ein neues 10 Mrd. € Hilfspaket und folgende weitere Hilfsmaßnahmen geeinigt:

1. Antrag auf pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer für 2019 inklusive Zuschlagsteuern

Am Abend des 24.04.2020 ist ein neues BMF-Schreiben (=Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen) veröffentlicht worden. Danach sollen Steuerpflichtige, die mit Gewinn- und Vermietungs- bzw. Verpachtungseinkünften aufgrund der Corona-Krise negativ betroffen sind, eine steuerliche Entlastung erfahren. Da sich die Einkünfte der betroffenen Steuerpflichtigen im Vergleich zu den Vorjahren erheblich verringern und sie für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2020 einen rücktragsfähigen Verlust (§ 10d Absatz 1 Satz 1 EStG) erwarten müssen.

Danach können die betroffenen Steuerpflichtigen eine Herabsetzung der festgesetzten Vorauszahlungen für 2019 beantragen. Eine Änderung der Festsetzung der Vorauszahlungen führt zu einem Erstattungsanspruch der sich dadurch ergebende Überzahlung der Vorauszahlungen 2020.

Die Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für den VZ 2019 sollen auf der Grundlage eines pauschal* ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 für alle Beteiligten vereinfacht abgewickelt werden können. Die Möglichkeit, im Einzelfall unter Einreichung detaillierter Unterlagen einen höheren rücktragsfähigen Verlust darzulegen, bleibt hiervon unberührt.

Voraussetzungen:

  • Antrag muss schriftlich oder elektronisch (z.B. mittels ELSTER) bei dem zuständigen Finanzamt für Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer gestellt werden. Der Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen im pauschalierten Verfahren kann gleichzeitig mit dem Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020 gestellt werden.
  • Im VZ 2020 muss der Steuerpflichtige mindestens Gewinneinkünfte oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, weitere erzielte Einkünfte anderer Einkunftsarten sind unschädlich.
  • Unmittelbar und nicht unerheblich negativ Betroffenheit des Steuerpflichtigen. Von einer Betroffenheit wird ausgegangen, wenn die Vorauszahlungen für 2020 auf null Euro herabgesetzt wurden und der Steuerpflichtige versichert, dass er für den VZ 2020 aufgrund der Corona-Krise eine nicht unerhebliche negative Summe der Einkünfte erwartet.

*    15 Prozent des Saldos der maßgeblichen Gewinneinkünfte und/oder der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, welche der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden.

    Er ist bis zu einem Betrag von 1.000.000 Euro bzw. bei Zusammenveranlagung von 2.000.000 Euro (§10d Absatz 1 Satz 1 EStG) abzuziehen.

2. Anhebung des Kurzarbeitergeldes

Das Kurzarbeitergeld wird gestaffelt erhöht und zwar wie folgt: 

Ab dem vierten Monats des Bezugs 

  • bei kinderlosen Beschäftigten     auf 70 und
  • bei Beschäftigten mit Kindern     auf 77 Prozent des pauschalierten Netto-Entgelts.

Ab dem siebten Monat des Bezugs

  • bei kinderlosen Beschäftigten     auf 80 und
  • bei Beschäftigten mit Kindern     auf 87 Prozent des pauschalierten Netto-Entgelts.

Das soll längstens bis zum 31.12.2020 und für alle Beschäftigten gelten, die Kurzarbeitergeld für mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit beziehen.

3. Umsatzsteuersenkung auf 7 % für die Gastronomie für ein Jahr

Derzeit gilt für Speisen, die in einem Restaurant, einem Café oder einer Bar verzehrt werden, ein Umsatzsteuersatz von 19 Prozent. Für Gerichte, die der Gast mitnimmt oder nach Hause bestellt, fallen in der Regel nur 7 Prozent an. Ab dem 1. Juli 2020 erfolgt eine auf ein Jahr (bis zum 30. Juni 2021) befristete Umsatzsteuersenkung auf 7 % für die Gastronomie.

4. Längeres Arbeitslosengeld I

Die Bezugsdauer des Arbeitslosengelds I wird um drei Monate verlängert, wenn der Anspruch zwischen dem 01. Mai und 31. Dezember 2020 enden würde. Damit soll die krisenbedingte Gefahr des Abrutschens in die Grundsicherung verringert werden.

5. Bisherige steuerliche Hilfsmaßnahmen der Finanzverwaltung für Unternehmern und Selbständige noch einmal kurz und kompakt:

Auf Antrag möglich sind:

  • Zinslose Steuerstundungen (Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer).
  • Herabsetzung von Vorauszahlungen (Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer).
  • Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen.
  • Verlängerung der Erklärungsfrist für vierteljährliche und monatliche Lohnsteuer-Anmeldungen. Die Fristverlängerung darf maximal 2 Monate betragen.
  • Fristverlängerungen zur Abgabe der Jahressteuererklärung.
  • Fristverlängerungen für die Nachreichung von angeforderten Unterlagen und Belegen.
  • Pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019.
  • Antrag auf Erlass festgesetzter Verspätungszuschläge bei (rückwirkender) Fristverlängerung sowie
  • Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen.

Sollten Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, oder wir Sie in der aktuellen Krise unterstützen können, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. 

Mit freundlichen Grüßen

Ihre QUADRILOG Beratergruppe

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