In seinem Aussetzungsbeschluss vom 25.04.2018 kritisiert der BFH den gesetzlich festgelegten Zinssatz für Steuernachforderungen und Steuererstattungen als eine „realitätsferne Bemessung im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz und das Übermaßverbot für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2015″. Auf Antrag des Zinsschuldners wird demnach Aussetzung der Vollziehung gewährt. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem als download zur Verfügung stehenden BMF-Schreiben vom 14.06.2018.